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Software Tipps & Software Infos @ Software-Infos-24/7.de! Vorsicht Falle: Neue Regeln für die digitale Buchführung

Geschrieben am Mittwoch, dem 28. Januar 2015 von Software-Infos-24/7.de


Software Infos
Freie-PM.de: Die GoBD machen Überprüfungen der kaufmännischen Prozesse notwendig

(Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Januar 2015: Der Jahreswechsel hat für Unternehmen zahlreiche rechtliche Änderungen mit sich gebracht. Doch ein Thema scheint dabei durch das Wahrnehmungsraster gefallen zu sein, obwohl es fast alle Selbstständigen und Unternehmen betrifft und eine Nichtbeachtung spätestens bei einer Betriebsprüfung erhebliche Probleme verursachen kann: die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

In den neuen, seit dem 1. Januar 2015 geltenden GoBD wird konkret beschrieben, wie sich die Finanzverwaltung die Buchführung und die sonstigen steuerrelevanten Aufzeichnungen in Unternehmen vorstellt, wenn diese mit Hilfe von Software und IT-Systemen erstellt wurden. Mit ihnen wurden aber nicht nur die bisherigen GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zusammengefasst, sondern auch zahlreiche Konkretisierungen und Verschärfungen vorgenommen, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betreffen.

"Dicker Aufgabenbrocken für Selbständige und Unternehmen"

"Die GoBD kamen zwar als schlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums daher, aber sie haben es in sich", warnt Lars Meyer-Pries, Leiter Entwicklung Rechnungswesen-Programme bei der DATEV eG. Er erwartet daher, dass einige der neuen Vorgaben Anpassungen in den kaufmännischen Prozessen der meisten Unternehmen notwendig machen, zumindest aber die Überprüfung vorhandener oder die Erstellung neuer Verfahrensdokumentationen. Damit sei insbesondere zu rechnen wegen der konkretisierten Anforderungen an eine zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen, an die Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen sowie an die Aufbewahrung von elektronischen Belegen und Daten aus sogenannten Vorsystemen. Die Finanzverwaltung problematisiert zum Beispiel ausdrücklich leicht änderbare Office-Formate und die schlichte Aufbewahrung auf Dateisystemebene, wenn keine ergänzenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen ergriffen und dokumentiert werden.

"Die GoBD sind ein dicker Aufgabenbrocken für Selbstständige und Unternehmen, über den sie unbedingt mit ihrem Steuerberater sprechen sollten", rät Meyer-Pries. Denn eine Nichtbeachtung könne die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gefährden und Unternehmer wüssten, was das bedeutet. Die DATEV, ein genossenschaftlich organisierter IT-Dienstleister, hatte sich in die Entstehung der neuen Grundsatznormen eingebracht, mit dem Ziel den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Kanzleien möglichst gering zu halten. In enger Abstimmung mit den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsorganisationen sowie weiteren Wirtschaftsverbänden wurden Kritikpunkte vorgetragen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Es konnten aber nur in Einzelpunkten Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht werden.

Betroffen sind auch Freiberufler und Kleinst-Unternehmen

Betroffen von den GoBD sind nicht nur bilanzierungspflichte Unternehmen, sondern alle Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen, das heißt auch so genannte Einnahmenüberschuss-Rechner, wie etwa Kleinstunternehmen und die meisten Freiberufler, also zum Beispiel Ärzte, Architekten, Fotografen oder auch Journalisten. Zudem beziehen sich die GoBD auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuchführung, wie etwa die Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung und Zeiterfassung.

Ausführliche Informationen darüber, was die neuen Vorgaben für die betriebliche Praxis bedeuten, finden Interessierte unter www.datev.de/gobd. Ein regelmäßig aktualisiertes Dokument der DATEV-Informations-Datenbank informiert unter anderem über die Hintergründe: www.datev.de/info-db/1080608. Für ihre Mitglieder und deren Mandanten bietet die Genossenschaft zudem Seminare und Fachliteratur zu diesem Thema an.

Diese und weitere Pressemitteilungen finden Sie unter:
http://www.datev.de/portal/ShowPage.döpid=dpi&nid=169356

Shortlink zu dieser Pressemitteilung:
http://shortpr.com/ndvtnu

Permanentlink zu dieser Pressemitteilung:
http://www.themenportal.de/wirtschaft/vorsicht-falle-neue-regeln-fuer-die-digitale-buchfuehrung-69108

=== DATEV eG - Software und IT Dienstleistungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte... (Bild) ===

Shortlink:
http://shortpr.com/1kmeph

Permanentlink:
http://www.themenportal.de/bilder/datev-eg-software-und-it-dienstleistungen-fuer-steuerberater-wirtschaftspruefer-rechtsanwaelte-68924
Die DATEV eG ist das Softwarehaus und der IT-Dienstleister für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sowie deren zumeist mittelständische Mandanten. Mit über 40.000 Mitgliedern, mehr als 6.700 Mitarbeitern und einem Umsatz von 803 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2013) zählt die DATEV zu den größten Informationsdienstleistern und Softwarehäusern in Europa. So belegt das Unternehmen zum Beispiel Platz 3 im bekannten Lünendonk-Ranking der deutschen Softwarehäuser. Das Leistungsspektrum umfasst vor allem die Bereiche Rechnungswesen, Personalwirtschaft, betriebswirtschaftliche Beratung, Steuern, Enterprise Resource Planning (ERP), IT-Sicherheit sowie Weiterbildung und Consulting. Mit ihren Lösungen verbessert die 1966 gegründete Genossenschaft mit Sitz in Nürnberg gemeinsam mit ihren Mitgliedern die betriebswirtschaftlichen Prozesse von 2,5 Millionen Unternehmen, Kommunen, Vereinen und Institutionen.
DATEV eG
Claudia Specht
Paumgartnerstr. 6-14
90429 Nürnberg
claudia.specht@datev.de
49 911 319-1450
www.datev.de

(News & Infos zum SEO-Contest >> SEOkanzler << gibt es hier.)


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Die GoBD machen Überprüfungen der kaufmännischen Prozesse notwendig

(Mynewsdesk) Nürnberg, 28. Januar 2015: Der Jahreswechsel hat für Unternehmen zahlreiche rechtliche Änderungen mit sich gebracht. Doch ein Thema scheint dabei durch das Wahrnehmungsraster gefallen zu sein, obwohl es fast alle Selbstständigen und Unternehmen betrifft und eine Nichtbeachtung spätestens bei einer Betriebsprüfung erhebliche Probleme verursachen kann: die GoBD, die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff.

In den neuen, seit dem 1. Januar 2015 geltenden GoBD wird konkret beschrieben, wie sich die Finanzverwaltung die Buchführung und die sonstigen steuerrelevanten Aufzeichnungen in Unternehmen vorstellt, wenn diese mit Hilfe von Software und IT-Systemen erstellt wurden. Mit ihnen wurden aber nicht nur die bisherigen GoBS (Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen) zusammengefasst, sondern auch zahlreiche Konkretisierungen und Verschärfungen vorgenommen, die die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung betreffen.

"Dicker Aufgabenbrocken für Selbständige und Unternehmen"

"Die GoBD kamen zwar als schlichtes Schreiben des Bundesfinanzministeriums daher, aber sie haben es in sich", warnt Lars Meyer-Pries, Leiter Entwicklung Rechnungswesen-Programme bei der DATEV eG. Er erwartet daher, dass einige der neuen Vorgaben Anpassungen in den kaufmännischen Prozessen der meisten Unternehmen notwendig machen, zumindest aber die Überprüfung vorhandener oder die Erstellung neuer Verfahrensdokumentationen. Damit sei insbesondere zu rechnen wegen der konkretisierten Anforderungen an eine zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen, an die Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen sowie an die Aufbewahrung von elektronischen Belegen und Daten aus sogenannten Vorsystemen. Die Finanzverwaltung problematisiert zum Beispiel ausdrücklich leicht änderbare Office-Formate und die schlichte Aufbewahrung auf Dateisystemebene, wenn keine ergänzenden Maßnahmen zur Einhaltung der Ordnungsmäßigkeitsanforderungen ergriffen und dokumentiert werden.

"Die GoBD sind ein dicker Aufgabenbrocken für Selbstständige und Unternehmen, über den sie unbedingt mit ihrem Steuerberater sprechen sollten", rät Meyer-Pries. Denn eine Nichtbeachtung könne die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung gefährden und Unternehmer wüssten, was das bedeutet. Die DATEV, ein genossenschaftlich organisierter IT-Dienstleister, hatte sich in die Entstehung der neuen Grundsatznormen eingebracht, mit dem Ziel den bürokratischen Aufwand für Unternehmen und Kanzleien möglichst gering zu halten. In enger Abstimmung mit den steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufsorganisationen sowie weiteren Wirtschaftsverbänden wurden Kritikpunkte vorgetragen und Verbesserungsvorschläge gemacht. Es konnten aber nur in Einzelpunkten Zugeständnisse der Finanzverwaltung erreicht werden.

Betroffen sind auch Freiberufler und Kleinst-Unternehmen

Betroffen von den GoBD sind nicht nur bilanzierungspflichte Unternehmen, sondern alle Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichtigen, das heißt auch so genannte Einnahmenüberschuss-Rechner, wie etwa Kleinstunternehmen und die meisten Freiberufler, also zum Beispiel Ärzte, Architekten, Fotografen oder auch Journalisten. Zudem beziehen sich die GoBD auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuchführung, wie etwa die Material- und Warenwirtschaft, Lohnabrechnung und Zeiterfassung.

Ausführliche Informationen darüber, was die neuen Vorgaben für die betriebliche Praxis bedeuten, finden Interessierte unter www.datev.de/gobd. Ein regelmäßig aktualisiertes Dokument der DATEV-Informations-Datenbank informiert unter anderem über die Hintergründe: www.datev.de/info-db/1080608. Für ihre Mitglieder und deren Mandanten bietet die Genossenschaft zudem Seminare und Fachliteratur zu diesem Thema an.

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