Steuerberatungskosten bleiben entgegen missverständlichen Berichten grundsätzlich steuerlich absetzbar
Datum: Mittwoch, dem 24. November 2010
Thema: Software Infos


Auch Fahrtkosten zum Steuerberater sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten

Essen, 23. November 2010*****Entgegen missverständlichen Berichten in den Medien bleiben Steuerberatungskosten trotz des neuen Urteils des Bundesfinanzhofs grundsätzlich steuerlich absetzbar. Darauf weist die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner aus Essen hin. Als Steuerberatungskosten werden in Deutschland Kosten bezeichnet, die dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen entstehen. Wesentlicher Bestandteil sind die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, auch Fachliteratur, Software zur Erstellung der eigenen Steuererklärung oder Beiträge zu einem der vielen Lohnsteuerhilfevereine zählen dazu. Unter den Begriff fallen auch Fahrtkosten zum Steuerberater oder zur Beschaffung von Fachliteratur und Software. Selbst Unfallkosten auf einer solchen Fahrt sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten.

"Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Kosten für Steuerberatung bei der Ermittlung der Einkünfte (z. B. für Vermietung und Verpachtung) weiterhin abzugsfähig sind. Denn es ist mithin wichtig zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für die Steuerberatung stehen. Können die Kosten für den Steuerberater einer Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt zugeordnet werden oder fallen sie in den Bereich der privaten Lebensführung? Zu den Steuerberatungskosten zählen, wie oben bereits erläutert, neben der Steuerberaterrechnung auch Fachliteratur, Software zur Einkommensteuer usw. Diese Aufwendungen dürfen dann anteilig auf die Einkunftsart aufgeteilt werden, wenn dies einfach und objektiv möglich ist", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen

Bis 2005 waren Steuerberatungskosten, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Eine neue Regelung ab 2006 bestimmt, dass Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig sind, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 4.2.2010 entschieden, dass dieses Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt und eine entsprechende Klage abgewiesen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Bettina M. Rau-Franz
Zweigertstraße 28-30
45130 Essen
0201-81095-0

http://franz-partner.de

Pressekontakt:
GBS-Die PublicityExperten
Dr. Alfried Große
Am Ruhrstein 37c
45133
Essen
ag@publicity-experte.de
0201-8419594
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Auch Fahrtkosten zum Steuerberater sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten

Essen, 23. November 2010*****Entgegen missverständlichen Berichten in den Medien bleiben Steuerberatungskosten trotz des neuen Urteils des Bundesfinanzhofs grundsätzlich steuerlich absetzbar. Darauf weist die Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner aus Essen hin. Als Steuerberatungskosten werden in Deutschland Kosten bezeichnet, die dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen entstehen. Wesentlicher Bestandteil sind die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, auch Fachliteratur, Software zur Erstellung der eigenen Steuererklärung oder Beiträge zu einem der vielen Lohnsteuerhilfevereine zählen dazu. Unter den Begriff fallen auch Fahrtkosten zum Steuerberater oder zur Beschaffung von Fachliteratur und Software. Selbst Unfallkosten auf einer solchen Fahrt sind im weitesten Sinne Steuerberatungskosten.

"Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass die Kosten für Steuerberatung bei der Ermittlung der Einkünfte (z. B. für Vermietung und Verpachtung) weiterhin abzugsfähig sind. Denn es ist mithin wichtig zu unterscheiden, in welchem Zusammenhang die Aufwendungen für die Steuerberatung stehen. Können die Kosten für den Steuerberater einer Einkunftsart als Werbungskosten oder Betriebsausgaben direkt zugeordnet werden oder fallen sie in den Bereich der privaten Lebensführung? Zu den Steuerberatungskosten zählen, wie oben bereits erläutert, neben der Steuerberaterrechnung auch Fachliteratur, Software zur Einkommensteuer usw. Diese Aufwendungen dürfen dann anteilig auf die Einkunftsart aufgeteilt werden, wenn dies einfach und objektiv möglich ist", erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen

Bis 2005 waren Steuerberatungskosten, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten waren, als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig. Eine neue Regelung ab 2006 bestimmt, dass Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig sind, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 4.2.2010 entschieden, dass dieses Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt und eine entsprechende Klage abgewiesen.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Heute zählt Roland Franz & Partner mit seinen ca. 40 Mitarbeitern zu den großen Steuerberatungspraxen in Essen.
Von diesem Standort werden Mandanten inner- und außerhalb der Region gleichermaßen intensiv betreut.
Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
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