Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? - Teil 1 - Übersicht über die rechtlichen Hürden
Datum: Freitag, dem 07. Januar 2011
Thema: Software Infos


Das Thema Cloud Computing ist noch nicht in aller Munde, findet jedoch bereits im erweiterten Expertenkreis großen Anklang. Vielen ist klar: Dienstleistungen in diesem Bereich haben große Zukunfts- und Wachstumschancen. Allerdings müssen dabei wie bei vielen technischen Neuerungen einige rechtliche Hürden genommen werden.

Was ist Cloud Computing?
Cloud Computing wird eine große Zukunft vorhergesagt. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Problem als Marktlücke: IT-Ressourcen sind teuer
Insbesondere große Unternehmen benötigen heutzutage eine umfangreiche IT-Struktur. Fast alle Mitarbeiter benötigen in der Regel einen elektronischen Arbeitsplatz, um etwa auf das unternehmenseigene Intranet zugreifen zu können. Für einen jeden solchen Arbeitsplatz wird neben einem funktionierenden Rechner vor allem aktuelle Software benötigt. Je nach dem womit sich ein Unternehmen beschäftigt, ist neben dem Betriebssystem und der Office-Software auch spezielle Software zur Verwaltung von Kundendaten oder etwa auch zur grafischen Gestaltung notwendig. Die Pflege und Wartung von Technik und Software ist dabei stets ein großer Kostenfaktor. So muss beispielsweise für jeden elektronischen Arbeitsplatz eine Lizenz für die entsprechende Software (kostenpflichtig) erworben werden. Dazu müssen in gewissen Abständen Updates durchgeführt werden, um das System aktuell und fehlerfrei zu halten.

Will ein Unternehmen bei Auftragsspitzen flexibel reagieren und zusätzliche Mitarbeiter einstellen, so muss es für diesen Fall sogar systemische Ressourcen und Lizenzen auch kurzfristig bereithalten. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass bei normaler Auftragslage Überkapazitäten bestehen, die in dem Moment totes Kapital darstellen.

Die Lösung: Cloud Computing
Cloud Computing setzt genau an diesem Punkt an. Die Idee, die dahinter steckt, ist die Folgende: Der Cloud Computing-Anbieter (Dienstleister) stellt auf einem oder mehreren externen Server ein komplettes, stets aktuell gehaltenes Software-Paket zur Verfügung, auf das die Unternehmen, die diese Software benötigen, dauerhaft per Internet Zugriff haben. Unternehmen müssen nicht mehr selbst die entsprechende Software sowie die Software-Lizenzen erwerben, sondern greifen auf das System des Cloud Computing-Anbieters zurück. Der Vorteil dabei ist, sie benötigen weniger eigene, unternehmensinterne IT-Ressourcen, weniger entsprechendes Personal und können daher erhebliche Kosten sparen. Zudem können die Unternehmen viel flexibler reagieren, wenn sie aufgrund von Auftragsspitzen oder -rückgang mehr oder weniger Ressourcen benötigen. Dabei geht es nicht nur um Software, sondern auch um Rechen- und Speicherkapazität, die auf diese Weise ebenfalls flexibel zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Nachteil des Cloud Computing besteht vor allem darin, dass das die Dienstleistung des Cloud Computing nutzende Unternehmen von dem Dienstleister ganz besonders abhängig ist, was den - in der heutigen vernetzten Welt äußerst wichtigen - Faktor IT betrifft. Denn welches Unternehmen kann heute überhaupt noch arbeiten, wenn die IT nicht funktioniert?

Worin bestehen die rechtlichen Grundprobleme im Zusammenhang mit Cloud Computing?
Vertrags- und Haftungsrecht
Cloud Computing begegnet einer Reihe von rechtlichen Problemen. So muss etwa an das Vertrags- und Haftungsrecht gedacht werden: das Unternehmen, das sich in die Hände eines Cloud Computing Anbieters begibt, muss sich rechtlich im Rahmen des Vertrags mit dem Cloud Computing-Anbieter dahin absichern, dass der Cloud Computing-Anbieter entsprechende wirksame technische Maßnahmen gegen das Ausfallen der IT trifft.
Darüber hinaus muss geklärt sein, wie hoch wer in welchen (Aus-)Fällen haftet. Wer kommt für Schäden auf, wenn das System nicht funktioniert oder gar Daten verloren gehen? Dabei sollte insbesondere geprüft werden, inwieweit der Haftende solvent genug ist, mögliche finanzielle Schäden zu regulieren, d.h. insbesondere über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Urheberrecht
Darüber hinaus muss der Cloud Computing-Anbieter selbst über entsprechende urheberrechtliche Lizenzen, d.h. Verträge mit den jeweiligen Software-Herstellern bzw. Software-Lizenz-Händlern, verfügen, die es ihm gestatten, die entsprechende Software im Rahmen des Cloud Computing auf seinen Servern seinen Kunden zur Verfügung zu stellen.

Dies muss speziell vereinbart werden, da das Cloud Computing eine völlig neue, dynamische Nutzungsart darstellt. In dem Zusammenhang ist es sinnvoll, ein dynamisches, nachgelagertes Vergütungssystem zu verwenden. Dies könnte etwa bedeuten, dass der Cloud Computing-Anbieter nicht bereits im Voraus eine bestimmte feste Anzahl an Lizenzen für diese Nutzung erwerben muss, sondern erst im Nachhinein nach Nutzungsintensität abgerechnet wird. Die Bestimmung des Abrechnungs- und Vergütungssystems bleibt letztlich jedoch den jeweiligen Vertragsparteien vorbehalten.

Datenschutzrecht
Daneben gibt es jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Probleme. Denn das Prinzip des Cloud Computing basiert darauf, dass die Software und entsprechende Daten der Unternehmen auf (irgendwelchen) Servern des Cloud Computing-Anbieters lagern, auf die das Unternehmen aber jederzeit zugreifen kann. Wo diese Server stehen, ist für die Funktionsfähigkeit des Cloud Computing irrelevant, nicht jedoch für dessen rechtliche Zulässigkeit. Die Server könnten in Deutschland oder in der EU, aber auch in den USA, Asien, Russland oder Südamerika stehen. Werden nun vom Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasste (Kunden)-Daten nicht mehr auf Computern bzw. Servern des entsprechenden Unternehmens in Deutschland verarbeitet oder gespeichert, so ist dies nicht ohne Weiteres rechtlich zulässig, sondern birgt vielmehr eine Reihe rechtlicher Probleme.

Steuer- und Handelsrecht
Schließlich bestehen auch steuer- und handelsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Thema Cloud Computing. So muss bedacht werden, dass Unternehmen nach den entsprechenden Vorschriften des Steuer- und Handelsrechts verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. Belege, Geschäftsbriefe (auch E-Mails) und weitere Informationen über eine gewisse Dauer aufzubewahren und zum Nachweis gegenüber den entsprechenden Behörden bereitzuhalten.

Teilweise galt dabei bislang, dass diese Dokumenten - wenn sie elektronisch archiviert werden - (auf Servern) im Inland gespeichert sein müssen. Doch hier ist die Rechtslage im Wandel begriffen: neue Vorschriften ermöglichen hier Flexibilität und Anpassungen an die globalisierte Welt des Internets. Jedoch müssen auch hier besondere Voraussetzungen beachtet werden.

Fazit
Cloud Computing bietet einerseits Unternehmen Riesenpotential, was die Reduzierung von Kosten für die IT sowie die Aktualität der Software und Hardware (Rechen- und Speicherkapazität) betrifft, da sie nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf die bereitgestellten Ressourcen eines Cloud Computing-Anbieters zurückgreifen können. Andererseits eröffnet das Cloud Computing vielen aktuellen und neuen Anbietern am Markt ein kräftig wachsendes wirtschaftliches Betätigungsfeld.
Allerdings verhält es sich beim Thema Cloud Computing nicht anders wie bei anderen neuen Trends auch: es bestehen rechtliche Probleme, die es zu beachten und zu lösen gilt.

In einer losen Artikelserie wird die IT-Recht Kanzlei in den nächsten Wochen einzelne Aspekte des Themas aus rechtlicher Sicht beleuchten.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
IT-Recht-Kanzlei
Max-Lion Keller
Alter Messeplatz 2
80339
München
m.keller@it-recht-kanzlei.de
089/13014330
http://it-recht-kanzlei.de

(Interessante Russland News & Russland Infos @ Russland-News-247.de.)

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Das Thema Cloud Computing ist noch nicht in aller Munde, findet jedoch bereits im erweiterten Expertenkreis großen Anklang. Vielen ist klar: Dienstleistungen in diesem Bereich haben große Zukunfts- und Wachstumschancen. Allerdings müssen dabei wie bei vielen technischen Neuerungen einige rechtliche Hürden genommen werden.

Was ist Cloud Computing?
Cloud Computing wird eine große Zukunft vorhergesagt. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter diesem Begriff?

Problem als Marktlücke: IT-Ressourcen sind teuer
Insbesondere große Unternehmen benötigen heutzutage eine umfangreiche IT-Struktur. Fast alle Mitarbeiter benötigen in der Regel einen elektronischen Arbeitsplatz, um etwa auf das unternehmenseigene Intranet zugreifen zu können. Für einen jeden solchen Arbeitsplatz wird neben einem funktionierenden Rechner vor allem aktuelle Software benötigt. Je nach dem womit sich ein Unternehmen beschäftigt, ist neben dem Betriebssystem und der Office-Software auch spezielle Software zur Verwaltung von Kundendaten oder etwa auch zur grafischen Gestaltung notwendig. Die Pflege und Wartung von Technik und Software ist dabei stets ein großer Kostenfaktor. So muss beispielsweise für jeden elektronischen Arbeitsplatz eine Lizenz für die entsprechende Software (kostenpflichtig) erworben werden. Dazu müssen in gewissen Abständen Updates durchgeführt werden, um das System aktuell und fehlerfrei zu halten.

Will ein Unternehmen bei Auftragsspitzen flexibel reagieren und zusätzliche Mitarbeiter einstellen, so muss es für diesen Fall sogar systemische Ressourcen und Lizenzen auch kurzfristig bereithalten. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch, dass bei normaler Auftragslage Überkapazitäten bestehen, die in dem Moment totes Kapital darstellen.

Die Lösung: Cloud Computing
Cloud Computing setzt genau an diesem Punkt an. Die Idee, die dahinter steckt, ist die Folgende: Der Cloud Computing-Anbieter (Dienstleister) stellt auf einem oder mehreren externen Server ein komplettes, stets aktuell gehaltenes Software-Paket zur Verfügung, auf das die Unternehmen, die diese Software benötigen, dauerhaft per Internet Zugriff haben. Unternehmen müssen nicht mehr selbst die entsprechende Software sowie die Software-Lizenzen erwerben, sondern greifen auf das System des Cloud Computing-Anbieters zurück. Der Vorteil dabei ist, sie benötigen weniger eigene, unternehmensinterne IT-Ressourcen, weniger entsprechendes Personal und können daher erhebliche Kosten sparen. Zudem können die Unternehmen viel flexibler reagieren, wenn sie aufgrund von Auftragsspitzen oder -rückgang mehr oder weniger Ressourcen benötigen. Dabei geht es nicht nur um Software, sondern auch um Rechen- und Speicherkapazität, die auf diese Weise ebenfalls flexibel zur Verfügung gestellt werden kann.

Der Nachteil des Cloud Computing besteht vor allem darin, dass das die Dienstleistung des Cloud Computing nutzende Unternehmen von dem Dienstleister ganz besonders abhängig ist, was den - in der heutigen vernetzten Welt äußerst wichtigen - Faktor IT betrifft. Denn welches Unternehmen kann heute überhaupt noch arbeiten, wenn die IT nicht funktioniert?

Worin bestehen die rechtlichen Grundprobleme im Zusammenhang mit Cloud Computing?
Vertrags- und Haftungsrecht
Cloud Computing begegnet einer Reihe von rechtlichen Problemen. So muss etwa an das Vertrags- und Haftungsrecht gedacht werden: das Unternehmen, das sich in die Hände eines Cloud Computing Anbieters begibt, muss sich rechtlich im Rahmen des Vertrags mit dem Cloud Computing-Anbieter dahin absichern, dass der Cloud Computing-Anbieter entsprechende wirksame technische Maßnahmen gegen das Ausfallen der IT trifft.
Darüber hinaus muss geklärt sein, wie hoch wer in welchen (Aus-)Fällen haftet. Wer kommt für Schäden auf, wenn das System nicht funktioniert oder gar Daten verloren gehen? Dabei sollte insbesondere geprüft werden, inwieweit der Haftende solvent genug ist, mögliche finanzielle Schäden zu regulieren, d.h. insbesondere über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt.

Urheberrecht
Darüber hinaus muss der Cloud Computing-Anbieter selbst über entsprechende urheberrechtliche Lizenzen, d.h. Verträge mit den jeweiligen Software-Herstellern bzw. Software-Lizenz-Händlern, verfügen, die es ihm gestatten, die entsprechende Software im Rahmen des Cloud Computing auf seinen Servern seinen Kunden zur Verfügung zu stellen.

Dies muss speziell vereinbart werden, da das Cloud Computing eine völlig neue, dynamische Nutzungsart darstellt. In dem Zusammenhang ist es sinnvoll, ein dynamisches, nachgelagertes Vergütungssystem zu verwenden. Dies könnte etwa bedeuten, dass der Cloud Computing-Anbieter nicht bereits im Voraus eine bestimmte feste Anzahl an Lizenzen für diese Nutzung erwerben muss, sondern erst im Nachhinein nach Nutzungsintensität abgerechnet wird. Die Bestimmung des Abrechnungs- und Vergütungssystems bleibt letztlich jedoch den jeweiligen Vertragsparteien vorbehalten.

Datenschutzrecht
Daneben gibt es jedoch insbesondere datenschutzrechtliche Probleme. Denn das Prinzip des Cloud Computing basiert darauf, dass die Software und entsprechende Daten der Unternehmen auf (irgendwelchen) Servern des Cloud Computing-Anbieters lagern, auf die das Unternehmen aber jederzeit zugreifen kann. Wo diese Server stehen, ist für die Funktionsfähigkeit des Cloud Computing irrelevant, nicht jedoch für dessen rechtliche Zulässigkeit. Die Server könnten in Deutschland oder in der EU, aber auch in den USA, Asien, Russland oder Südamerika stehen. Werden nun vom Schutz des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfasste (Kunden)-Daten nicht mehr auf Computern bzw. Servern des entsprechenden Unternehmens in Deutschland verarbeitet oder gespeichert, so ist dies nicht ohne Weiteres rechtlich zulässig, sondern birgt vielmehr eine Reihe rechtlicher Probleme.

Steuer- und Handelsrecht
Schließlich bestehen auch steuer- und handelsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit dem Thema Cloud Computing. So muss bedacht werden, dass Unternehmen nach den entsprechenden Vorschriften des Steuer- und Handelsrechts verpflichtet sind, Bücher zu führen bzw. Belege, Geschäftsbriefe (auch E-Mails) und weitere Informationen über eine gewisse Dauer aufzubewahren und zum Nachweis gegenüber den entsprechenden Behörden bereitzuhalten.

Teilweise galt dabei bislang, dass diese Dokumenten - wenn sie elektronisch archiviert werden - (auf Servern) im Inland gespeichert sein müssen. Doch hier ist die Rechtslage im Wandel begriffen: neue Vorschriften ermöglichen hier Flexibilität und Anpassungen an die globalisierte Welt des Internets. Jedoch müssen auch hier besondere Voraussetzungen beachtet werden.

Fazit
Cloud Computing bietet einerseits Unternehmen Riesenpotential, was die Reduzierung von Kosten für die IT sowie die Aktualität der Software und Hardware (Rechen- und Speicherkapazität) betrifft, da sie nach Abschluss entsprechender Vereinbarungen auf die bereitgestellten Ressourcen eines Cloud Computing-Anbieters zurückgreifen können. Andererseits eröffnet das Cloud Computing vielen aktuellen und neuen Anbietern am Markt ein kräftig wachsendes wirtschaftliches Betätigungsfeld.
Allerdings verhält es sich beim Thema Cloud Computing nicht anders wie bei anderen neuen Trends auch: es bestehen rechtliche Probleme, die es zu beachten und zu lösen gilt.

In einer losen Artikelserie wird die IT-Recht Kanzlei in den nächsten Wochen einzelne Aspekte des Themas aus rechtlicher Sicht beleuchten.

Die Münchner IT-Recht Kanzlei ist eine Sozietät, die diverse Schutzpakete für Online-Händler anbietet und bereits in den letzten Jahren über 1500 gewerbliche Interentpräsenzen vor Abmahnungen abgesichert hat.

Nutzen auch Sie das Know-How der Münchner IT-Recht Kanzlei, die sich auf das IT-Recht spezialisiert hat, um ihren Mandanten eine professionelle und umfassende juristische Beratung in diesem Bereich sicherstellen zu können.

Den Shop der IT-Recht Kanzlei finden interessierte Händler unter www.it-recht-kanzlei.de
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Alter Messeplatz 2
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München
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